Elternzeit, Elterngeld und Elterngeld-Plus

Mit der Elternzeit kann die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen werden, es besteht Kündigungsschutz. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten neue Regelungen: Die Elternzeit ist deutlich flexibler. Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Elternzeit

Die Elternzeit ist spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Wenn Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen wird, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Änderungen sind mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Hinweis: Der Arbeitgeber darf bei Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Teilzeittä-tigkeit den zustehenden Erholungsurlaub nur für volle Kalendermonate kürzen. Das ist bei mehreren zusammenhängenden Lebensmonaten der Fall. Wird Elternzeit z. B. im 5. und im 8. Lebensmonat genommen, erfolgt keine Kürzung des Urlaubsanspruchs, Aus-nahme: Das Kind ist am 1. des Monats geboren.

Elterngeld

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt und nicht für Kalendermonate. Daher sollten Sie darauf achten, die Elternzeit für Lebensmonate zu verlangen. Das in den Elterngeldbezugsmonaten erzielte Einkommen führt ansonsten zu einer Kürzung des Elterngeldanspruchs.
Beispiel: Kind geboren am 05.12.2020, 5. Lebensmonat: 05.04. bis 04.05.2021.

Elterngeld kann nur gezahlt werden, wenn es für mindestens zwei Monate in Anspruch genommen wird. Die Monate müssen nicht zusammenhängend sein. Dies gilt auch, so-weit nur Elterngeld Plus beansprucht werden soll.
Beispiel: Antrag für den 5. und 8. Lebensmonat,
Elterngeldbezug vom 05.04. bis 04.05.2021 und 05.07. bis 04.08.2021

Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Es besteht Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Bezugsmonate

Basiselterngeld kann längstens bis einschließlich 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, Elterngeld Plus bzw. die Partnerschaftsbonusmonate können auch darüber hinaus in Anspruch genommen werden. Ab dem 15. Lebensmonat ist nur ein ununterbrochener Bezug möglich; ein Elternteil muss immer im Leistungsbezug stehen.
Für die Planung Ihres Elterngeldanspruchs steht Ihnen der Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung:
http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner.

Einkommensberechnung bei Teilzeittätigkeit

Während des Elterngeldbezugs darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit je Lebens-monat bei ab 01.09.2021 oder später geborenen Kindern bis zu 32 Stunden betragen. Eine Teilzeittätigkeit von beiden Elternteilen zwischen 24 und 32 Wochenstunden ist Voraussetzung für die Inanspruchnahmen der Partnerschaftsbonusmonate. Der Berech-nung des Elterngeldes wird das Durchschnittseinkommen der Monate mit Erwerbstätig-keit zu Grunde gelegt, jeweils getrennt ermittelt für Bezugsmonate mit
a. Basiselterngeld und
b. Elterngeld Plus einschließlich der Partnerschaftsbonusmonate.
Die Bildung eines Durchschnittseinkommens hat zur Folge, dass sich höheres Erwerbs-einkommen in einzelnen Monaten jeweils auf den gesamten Elterngeldanspruch zu a. oder b. auswirkt. Das in den Partnerschaftsbonusmonaten erzielte Einkommen beein-flusst also auch die Höhe des Elterngeldes in den Bezugsmonaten von Elterngeld Plus.
Ihren voraussichtlichen Elterngeldanspruch können Sie mit Hilfe des Elterngeldrechners des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermitteln:
http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Elterngeld beantragen

Für die Beantragung des Elterngeldes stehen Ihnen die Formulare zur Verfügung:
- Antrag, - Informationen und Erklärung zum Datenschutz.
Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus und fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Sie vermeiden dadurch unnötige Rückfragen, die die Bearbeitung erheblich verzögen können.
Mit ElterngeldDigital können Sie den Antrag auch bequem online erstellen und als PDF-Ausdruck bei der Elterngeldstelle einreichen. Bitte vergessen Sie dabei nicht, den Antrag und ggf. ergänzende Erklärungen zu unterschreiben sowie die geforderten Nachweise beizulegen.

Wenn Sie Fragen zum Antrag oder grundsätzlich zum Elterngeld oder zur Elternzeit ha-ben, wenden Sie sich bitte an die Elterngeldstelle:
Tel.: 04261 983-2598
Telefax: 04261 983-3498
E-Mail: elterngeld@Lk-row.de
Die Elterngeldstelle finden Sie in der Pestalozzischule in Rotenburg (Wümme), Gerber straße 18. Benutzen Sie bitte den Haupteingang und folgen den Wegweisern (blaue Li-nie). Die Öffnungszeiten sind:
Di., Do., Fr. von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Do. von 14:00 bis 16:00 Uhr.
Der freie Zugang zu allen Gebäuden der Kreisverwaltung und zu sämtlichen Nebenstellen ist möglich. Bitte prüfen Sie dennoch, ob ein Anliegen nicht auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich zu erledigen ist.

Informationsbroschüre 'Elterngeld-Plus'

Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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